Kostenübernahme

Kosten & Kostenerstattung

Osteopathische Behandlungen gehören nicht zum Pflicht-Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. In der Praxis werden sie daher in der Regel als Privat- bzw. Selbstzahlerleistung abgerechnet.
Viele gesetzliche Krankenkassen bezuschussen Osteopathie jedoch freiwillig im Rahmen einer Satzungsleistung. Die Voraussetzungen und Erstattungsbeträge unterscheiden sich je nach Krankenkasse.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – häufige Voraussetzungen

Bitte klären Sie vor dem ersten Termin direkt mit Ihrer Krankenkasse:

  • ob osteopathische Behandlungen bezuschusst werden
  • wie viele Sitzungen pro Jahr übernommen werden
  • welcher Betrag pro Sitzung erstattet wird
  • welche Unterlagen für die Erstattung erforderlich sind

Häufig verlangt die Krankenkasse:

  • eine ärztliche Bescheinigung bzw. Privatverordnung (z. B. vom Haus- oder Facharzt)
  • eine Rechnung und ggf. einen Zahlungsnachweis
  • teilweise den Nachweis einer qualifizierten osteopathischen Ausbildung des Behandelnden

Private Krankenversicherung / Beihilfe

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten osteopathische Leistungen häufig, sofern Heilpraktikerleistungen im jeweiligen Tarif enthalten und nicht ausgeschlossen sind.
Bitte prüfen Sie die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags oder klären Sie dies direkt mit Ihrer Versicherung.

Abrechnung / Erstattung

Die osteopathische Behandlung wird als Heilpraktikerleistung privat abgerechnet.
Grundlage ist ein einheitliches Behandlungshonorar, das sich an der erbrachten osteopathischen Leistung orientiert und unabhängig vom Versicherungsstatus gilt.

Sie erhalten eine Rechnung über die osteopathische Behandlung, die Sie – je nach Krankenkasse oder Versicherung – zur Erstattung einreichen können.
Eine vollständige Kostenübernahme ist jedoch nicht in allen Fällen garantiert, da Erstattungsumfang und -höhe je nach Kostenträger und Tarif variieren können.

Die Abrechnung kann zur Unterstützung einer möglichen Erstattung pauschal oder in leistungsbezogener Form erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist unabhängig von einer möglichen Erstattung vom Patienten selbst zu begleichen.

Wichtiger Hinweis zur Abgrenzung

Osteopathische Behandlungen erfolgen als Heilpraktikerleistung und sind nicht über ein physiotherapeutisches Kassenrezept abrechenbar.

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